„KassenSichV 2020“
Neue Anforderungen an Kassensysteme und Registrierkassen ab 1.1.2020!Ab dem 1. Januar 2020 treten mit der neuen Kassensicherheitsverordnung „KassenSichV“ erweiterte gesetzliche Regelungen für Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft. Demnach müssen Kassen¬systeme und Registrierkassen mit einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Infor¬mationstechnik (BSI) zertifizierten „Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)“ ausgerüstet sein. Die TSE schütz vor Manipulation der von der Kasse erzeugten Daten.
Verstöße gegen diese neuen Regelungen können mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden. Das heißt, bei einigen Kassen- oder Kassensystemen besteht Handlungsbedarf.
Was bedeutet das im Einzelnen?
- Für den Anschluss und die Datensicherung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems ist eine „zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ erforderlich.
- Das Kassensystem und die entsprechende TSE müssen beim Finanzamt angemeldet werden.
- Nach jedem Verkauf muss ein Beleg (Rechnung) ausgestellt und dem Kunden ausgehändigt werden (Belegausgabepflicht). Der Kunde muss den Beleg nicht aufbewahren.
- Der Beleg muss überprüfbar sein, z.B. mit einem Bar-Code.
- Die Aufzeichnung der im Kassensystem erzeugten Daten muss vor Manipulation geschützt sein.
Was bedeutet das konkret für den weiteren Betrieb Ihrer Registrierkasse bzw. Ihres Kassensystems?
- Für Kassenmodelle, für die eine Nachrüstung einer TSE (Technischen Sicherungs¬einheit) vorgesehen ist, gilt eine Nichtbeanstandungsregelung, die es erlaubt, Kassensysteme für eine Übergangszeit bis zum 30.09.2020 ohne TSE zu betreiben. Bis dahin muss sich der Anwender (Kassenbesitzer) darum kümmern, dass sein Kassensystem bis zum Ende dieser Frist mit einer TSE aufgerüstet wird. Mit dem Bestellen der TSE hat er seinen Anforderungen seitens des Finanzamtes genügt.
- Nachrüstbare Kassenmodelle unseres Herstellers „QUORION“ Data Systems GmbH Erfurt sind:
- QMP 18
- QMP 50
- QMP 2000 Serie
- QTouch-8
- QTouch-10
- QTouch-12/-15B
- Kassensysteme, die nicht für TSE aufrüstbar sind und vor dem 25. November 2010 angeschafft wurden, müssen ersetzt werden.
Was muss ich noch wissen?/Was ist zu beachten?
- Ist der Einsatz der TSE verbindlich?
- Ab 1.1.2020 müssen alle Kassen und Kassensysteme mit einer zertifizierten „Technischen Sicherheitseinrichtung“ ausgerüstet sein. Kassen, bei denen es technisch möglich ist, sollten baldmöglichst nachgerüstet werden.
- Meldung der Kasse beim Finanzamt
- Jede elektronische Kasse oder jedes Kassensystem muss innerhalb eines Monats den Finanz¬behörden gemeldet werden. Dies geschieht mit einem amtlichen Vordruck, der aber noch nicht vorliegt (Stand Okt. 2019).
- Wie kann die Kasse mit der TSE kommunizieren?
- Bei den meisten älteren Kassen kann die TSE nicht direkt an die Kasse angeschlossen werden. In diesem Fall wird ein Software-Update benötigt.
Achtung: PC-Kassensysteme sind generell von der Übergangsregelung ausgenommen und müssen in jedem Fall pünktlich bis zum 01.01.2020 nachgerüstet werden.
Wichtiger Hinweis:
Die neue Kassensicherheitsverordnung gilt verbindlich ab 01.01.2020. Allerdings gibt es bis heute keine zertifizierte TSE (Stand Nov. 2019), welche die Anforderungen des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informations¬technik) erfüllt. Unsere Bestandskunden werden von uns schriftlich informiert.
Bitte beachten Sie, dass wir nicht steuerberatend tätig sein dürfen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Weitere Informationen zur neuen „KassenSichV 2020“:
Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)